Absatz einsFür die Kontrolle von Vorgängen, die einer Genehmigungs- oder Meldepflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, unterliegen, sind die Kontrollbestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 7 und 64 Absatz eins bis 4 anzuwenden. Paragraph 65, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist drei Jahre beträgt.