Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

Globalgenehmigungen

Paragraph 73,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies

  1. Ziffer eins
    im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
  2. Ziffer 2
    eine Beeinträchtigung der Ziele der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union nicht zu befürchten ist.