Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

8. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union

Befreiungsbestimmungen

Paragraph 72,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn dem unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.