Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, sowie in Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:
- Ziffer einsbetroffene Güter oder Güterkategorien,
- Ziffer 2jene Drittstaaten, die von der Beschränkung betroffen sind,
- Ziffer 3die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die von der Beschränkung betroffen sind, und
- Ziffer 4im Fall von Verordnungen gemäß Paragraph 28, deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.