Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.

Text

3. Abschnitt
Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften

Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 67,

  1. Absatz einsSofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten ablehnt, hat er alle anderen EU-Mitgliedstaaten detailliert zu informieren und ihnen die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung ist als verweigert anzusehen, wenn ein beantragter Vorgang abgelehnt wurde, der andernfalls getätigt worden wäre.
  3. Absatz 3Bevor eine Genehmigung für eine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 15, oder einer Verordnung aufgrund von Paragraph 14, Absatz 2, in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für einen im Wesentlichen gleichartigen Vorgang eine Genehmigung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren.
  4. Absatz 4Beschließt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach den Konsultationen gemäß Absatz 3,, die Genehmigung zu erteilen, so hat er dies den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich zu erläutern.