Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen gemäß der CWK

Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

Paragraph 66,

  1. Absatz einsBei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in Paragraph 63, genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in Paragraph 63, Absatz 6, genannten Pflichten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. römisch IX und Anhang römisch II CWK unverzüglich dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bei Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile römisch II, römisch III, römisch VI lit. E, römisch VII lit. B, römisch VIII lit. B und römisch IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend anwesend zu sein.