Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein nicht öffentliches Register aller Personen und Gesellschaften zu führen, die eine Genehmigung für Vermittlungen zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erhalten haben.