Absatz einsEine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung von Paragraph 177 a, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sowie der früheren Bundesgesetze, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, oder wegen Verletzung von Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Bei Gesellschaften ist eine Verurteilung gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, maßgeblich. Allgemeingenehmigungen dürfen erst ab Tilgung der maßgeblichen Verurteilungen wieder verwendet werden.