Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAllgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, zu führen.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firmenname sowie Wohnsitz oder Sitz;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des oder der verantwortlichen Beauftragten und
    3. Ziffer 3
      die Daten der periodischen Meldungen gemäß Absatz 9,
  4. Absatz 4Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.
  5. Absatz 5Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der allen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 50 und 51 entspricht.
  6. Absatz 6Außer in den in Absatz 7 und 8 genannten Fällen ist der Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.
  7. Absatz 7Hat der Antragsteller das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt, so ist die Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.
  8. Absatz 8Sofern vom Antragsteller kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die Registrierung gemäß Absatz 6, erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten durchzuführen. Ein verantwortlicher Beauftragter gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn seine Abberufung mit Bescheid gemäß Paragraph 50, Absatz 5, aufgetragen wurde.
  9. Absatz 9Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung sowie nach den betroffenen Güter- und Empfängerkategorien vorgeschrieben werden kann,
    2. Ziffer 2
      der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen, sowie
    3. Ziffer 3
      die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind.