Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
Paragraph 58,
01.10.2011
Sofern ein Ausführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, oder ein Durchfuhrverantwortlicher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.