Absatz einsDie Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist.