Absatz einsAnträge oder Meldungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
Paragraph 52,
01.10.2011