Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

Beurteilung der Verlässlichkeit

Paragraph 51,

  1. Absatz einsEine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese von einem Gericht verurteilt wurde
      1. Litera a
        wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder
      2. Litera b
        wegen einer anderen als den in Litera a, genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      diese in einem der in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
    3. Ziffer 3
      diese in den in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Ziffer 2, genannten Strafe verurteilt wurde oder
    4. Ziffer 4
      aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.
  2. Absatz 2Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, unterliegen. Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.