Absatz einsEine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn
- Ziffer einsdiese von einem Gericht verurteilt wurde
- Litera awegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder
- Litera bwegen einer anderen als den in Litera a, genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
- Ziffer 2diese in einem der in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
- Ziffer 3diese in den in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Ziffer 2, genannten Strafe verurteilt wurde oder
- Ziffer 4aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.