Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.