Absatz einsEiner Meldepflicht unterliegen Personen oder Gesellschaften, die
- Ziffer einsChemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Paragraph 42, entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil römisch VI des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen;
- Ziffer 2Chemikalien der Kategorie 2 und 3 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben, oder
- Ziffer 3Chemikalien der Kategorie 4 oder 5 herstellen, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, oder
- Ziffer 4Chemikalien der Kategorie 6 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben.