Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

Globalgenehmigungen

Paragraph 43,

Genehmigungen gemäß Paragraph 42, sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies

  1. Ziffer eins
    im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
  2. Ziffer 2
    der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.