Absatz einsEiner Genehmigungspflicht unterliegen
- Ziffer einsdie Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1,
- Ziffer 2die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
- Ziffer 3die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. römisch eins der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.