Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Text

Zertifikate

Paragraph 37,

  1. Absatz einsBescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von Paragraph 36, erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Empfängers,
    3. Ziffer 3
      die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 erfüllt, und
    4. Ziffer 4
      das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
    1. Ziffer eins
      eine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, haben können, und
    3. Ziffer 3
      genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann.
  3. Absatz 3Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die sicherheitspolitische Bedeutung und die möglichen Endverwendungen der Güter, die den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit bilden,
    2. Ziffer 2
      der Kreis der Empfänger und Empfängerländer,
    3. Ziffer 3
      der zu erwartende Fortschritt in der Sicherheitstechnik im betroffenen Tätigkeitsbereich und
    4. Ziffer 4
      beabsichtigte Umstrukturierungen im Unternehmen.