Absatz einsPersonen und Gesellschaften, die regelmäßig Verteidigungsgüter an Empfänger innerhalb der Europäischen Union verbringen, sind auf Antrag Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern zu erteilen, sofern nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.