(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für die Lieferung an ein bestimmtes, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zertifiziertes Unternehmen auszusetzen, wenn er auch nach Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung gemäß § 69 Abs. 2 Zweifel daran hat, dass dieses Unternehmen weiterhin Gewährleistung dafür bietet, dass es zu keiner Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stünde.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für die Lieferung an ein bestimmtes, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zertifiziertes Unternehmen auszusetzen, wenn er auch nach Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Zweifel daran hat, dass dieses Unternehmen weiterhin Gewährleistung dafür bietet, dass es zu keiner Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stünde.