Absatz einsKeine Genehmigung gemäß Paragraph 26, ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,
- Ziffer einsdie im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden oder
- Ziffer 2bei denen Güter nach einer Reparatur oder Instandhaltung in den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden oder
- Ziffer 3bei denen Güter nach einer Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken an den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden.