Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

3. Abschnitt
Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 25,

Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    jene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und
  2. Ziffer 2
    Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,, einem Verbot gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, oder einer Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterliegen.