Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

Genehmigungspflichten

Paragraph 23,

  1. Absatz einsTechnische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, genannten Endverwendung steht.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass
    1. Ziffer eins
      die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von Paragraph 22, Ziffer 2, Litera b, oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, erbracht werden wird und
    2. Ziffer 2
      kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.