Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

2. Abschnitt
Technische Unterstützung

Verbote

Paragraph 22,

Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie

  1. Ziffer eins
    a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und b) diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, widerspricht, oder
  2. Ziffer 2
    a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Ziffer eins, genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
    1. Litera b
      im Widerspruch zu einem Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen steht.