(2)Absatz 2Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 54 gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.