Absatz einsVerboten sind
- Ziffer einsdie Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 aus einem oder in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist,
- Ziffer 2die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. römisch eins der Biotoxinkonvention und
- Ziffer 3Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt solcher Verbote in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.