Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken

Paragraph 11,

  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den Paragraphen 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung, inwieweit es zu einer in Absatz eins, genannten Umlenkung kommen könnte, sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Bestimmungslandes einschließlich einer Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen,
    2. Ziffer 2
      die technische Fähigkeit des Bestimmungslandes, die Güter zu benutzen,
    3. Ziffer 3
      die Fähigkeit des Bestimmungslandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      das Risiko, dass die Güter im Bestimmungsland einer in Absatz eins, erwähnten Verwendung zugeführt werden oder zu einer solchen Verwendung aus dem Bestimmungsland wiederausgeführt werden,
    5. Ziffer 5
      das Risiko, dass die Güter zu Zwecken des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität umgeleitet werden,
    6. Ziffer 6
      die Gefahr eines Nachbaus oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.
  3. Absatz 3Bei Beurteilung der Gefahr einer unerwünschten Wiederausfuhr im Sinne von Absatz 2, Ziffer 4, sind insbesondere die bisherige Befolgung von Wiederausfuhrbestimmungen oder Genehmigungspflichten, die von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgelegt wurden, durch das Bestimmungsland und den konkreten Endempfänger zu berücksichtigen.