Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
Paragraph 10,
01.10.2011