Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
Paragraph 7,
01.10.2011