Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.
  2. Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Übereinkünfte und sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch das Bestimmungsland und den konkreten Endverwender,
    3. Ziffer 3
      die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz eins, im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland,
    4. Ziffer 4
      die Art der Güter, für die die Genehmigung beantragt wird,
    5. Ziffer 5
      der Umstand, ob die Güter für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind,
    6. Ziffer 6
      die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz 3,, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind.
  3. Absatz 3,Interne Repression umfasst unter anderem:
    1. Ziffer eins
      Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,
    2. Ziffer 2
      willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      das Verschwinden lassen von Personen,
    4. Ziffer 4
      willkürliche Verhaftungen,
    5. Ziffer 5
      andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.