Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

Wertgrenzen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSoweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, ist der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend.
  2. Absatz 2Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Sendung von Waren in diesem aufgeteilt, so ist der maßgebliche Wert für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Wert gemäß Absatz eins, der gesamten ursprünglich ungeteilten Sendung.