Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 230 a,

Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung “Mündelgeld” tragen und entweder allgemein für die Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes der Bund oder eines der Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von dem Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (Paragraph 230 b,), in Hypothekarforderungen mit gesetzgemäßer Sicherheit (Paragraph 230 c,), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen.