Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a.Paragraph 12 a,
Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, zu Recht erkannt, dass Z 2 bis zum 30. September 2017 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 146/2017).Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, zu Recht erkannt, dass Ziffer 2 bis zum 30. September 2017 verfassungswidrig war vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2017,).