Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a,

Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. Ziffer 2
    die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. Ziffer 3
    für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, zu Recht erkannt, dass Ziffer 2 bis zum 30. September 2017 verfassungswidrig war vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2017,).

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127898