Absatz eins,Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:
- Ziffer eins„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 193 vom 24.7.2009 Seite 60 (Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009,): für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat;
- Ziffer 2Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“: für Qualitätswein, soweit das Etikett Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden (in Verbindung mit „Schilcher“ ist Ziffer 10, anzuwenden);
- Ziffer 3Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
- Ziffer 4Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;
- Ziffer 5die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;
- Ziffer 6bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:
- Litera aes muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;
- Litera bder vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;
- Litera cder Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;
- Litera dbei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
- Litera ebei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
- Litera fbei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;
- Litera g„Große Reserve“ und „Grande Reserve“: zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von Litera d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;
- Ziffer 7Begriffe wie „Erste Lage“ oder „Große Lage“: Bezeichnungen für Qualitätswein aus einer Riede, die den von den regionalen Weinkomitees festgesetzten Bedingungen entsprechen;
- Ziffer 8„Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;
- Ziffer 9„Wiener Gemischter Satz“:
- Litera a„Wiener Gemischter Satz“ (jeder Gemischte Satz mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien) hat ein Weißwein aus einem Jahrgang zu sein und aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist und diese gemeinsam gelesen und verarbeitet werden;
- Litera bdie Trauben zum „Wiener Gemischten Satz“ haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100% innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden;
- Litera cder größte Sortenanteil eines „Wiener Gemischten Satz“ hat nicht höher als 50% zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10% zu umfassen;
- Litera dkein stark schmeckbarer Holzeinsatz;
- Litera eWein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt;
- Litera fQualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2010 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden;
- Ziffer 10„Schilcher Klassik“; Bezeichnungen wie „Klassik“, „Classic“ oder „Classique“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Schilcher“ (Absatz 2, Ziffer 7,):
- Litera aes muss sich um einen Rosè-Wein ausschließlich aus der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ handeln;
- Litera bdie Trauben müssen ausschließlich aus dem Weinbaugebiet „Weststeiermark“ stammen;
- Litera cder am Etikett angegebene vorhandene Alkoholgehalt hat von 10,5 bis 12,5 % vol. zu betragen;
- Litera dder Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 3 g/l zu betragen;
- Litera eklassische Fruchtaromatik (z. B. Erdbeere, Johannisbeere, Himbeere, Holunderblüten);
- Litera fkein Holzeinsatz, kein biologischer Säureabbau.