Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
- Ziffer einsaus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
- Litera a196,8 Euro ab 1. April 2010 sowie 200,40 Euro ab 1. April 2011 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
- Litera b243,6 Euro ab 1. April 2010 sowie 248,40 Euro ab 1. April 2011, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
- Ziffer 2aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,, und
- Ziffer 3aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
- Litera abei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
- Litera bbei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,