Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a,

Inkrafttretensdatum

29.09.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsIm Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
  2. Absatz 2Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach
    1. Ziffer eins
      Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 18 b, oder
    3. Ziffer 3
      Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder
    4. Ziffer 4
      Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 18, oder
    5. Ziffer 5
      Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 18 a, oder
    6. Ziffer 6
      amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß Paragraph 15, erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
    7. Ziffer 7
      Verzicht auf eine gemäß Paragraph 15, erteilte Bescheinigung,
    neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.