Absatz einsDie Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 15, einschließlich einer gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zustande gekommenen verfügen, und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.