Absatz einsDer Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung,
- Ziffer 2die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung,
- Ziffer 3eine abschließende Beurteilung und
- Ziffer 4eine gesonderte Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätsprüfer bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer erlangt hat.