Kurztitel

Unzulässige Nebenbeschäftigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Text

Paragraph 2,

Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Förderungsmitteln und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.