(3)Absatz 3,Die Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat sicherzustellen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.Die Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat sicherzustellen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.