Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2011,
Artikel 12,
01.03.2011
Die Vertragsparteien sind für die Verpflichtungen der Gesellschaft und der Gründer aus ihrer Beteiligung am Projekt nicht haftbar.