(4)Absatz 4,In anderen Angelegenheiten können Umlaufbeschlüsse auch dann eingeholt werden, wenn die Frist nicht lang genug ist, um den Sachverhalt im Rahmen einer Sitzung mit fristgerechter Einberufung zu bearbeiten oder die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung unverhältnismäßig erscheint Dazu sind die Unterlagen umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax, per E-Mail oder nach automatischer E-Mail-Benachrichtigung im CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Auf der Grundlage der eingelangten Stellungnahmen ist vom/von der Vorsitzenden ein begründeter Beschlussantrag zu formulieren und dieser allen Mitgliedern des Rates auf dem gleichen Weg zuzustellen und die Zustimmung oder Ablehnung dazu unter erneuter Setzung einer angemessenen Frist einzuholen. Die Beschlussfassung oder Ablehnung ist allen Mitgliedern auf dem gleichen Weg wie beim Beschlussantrag bekanntzugeben, wobei eine Ablehnung dann gegeben ist, wenn schriftliche Ablehnungen von mehr als der Hälfte der Mitglieder vorliegen. Stimmenthaltungen gelten als Zustimmung.In anderen Angelegenheiten können Umlaufbeschlüsse auch dann eingeholt werden, wenn die Frist nicht lang genug ist, um den Sachverhalt im Rahmen einer Sitzung mit fristgerechter Einberufung zu bearbeiten oder die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung unverhältnismäßig erscheint Dazu sind die Unterlagen umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax, per E-Mail oder nach automatischer E-Mail-Benachrichtigung im CMS des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz 5, mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Auf der Grundlage der eingelangten Stellungnahmen ist vom/von der Vorsitzenden ein begründeter Beschlussantrag zu formulieren und dieser allen Mitgliedern des Rates auf dem gleichen Weg zuzustellen und die Zustimmung oder Ablehnung dazu unter erneuter Setzung einer angemessenen Frist einzuholen. Die Beschlussfassung oder Ablehnung ist allen Mitgliedern auf dem gleichen Weg wie beim Beschlussantrag bekanntzugeben, wobei eine Ablehnung dann gegeben ist, wenn schriftliche Ablehnungen von mehr als der Hälfte der Mitglieder vorliegen. Stimmenthaltungen gelten als Zustimmung.