(3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen gemäß § 8 und bearbeitet die Anbringen gemäß § 6. Er hat das Recht, nach eigenem Ermessen Beschlussfassungen des Rates gemäß § 10 Abs. 2 in geheimer Abstimmung durchführen zu lassen. Wenn mindestens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern, ist dieser Forderung durch den/die Vorsitzende/n nachzukommen.Der/Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen gemäß Paragraph 8 und bearbeitet die Anbringen gemäß Paragraph 6, Er hat das Recht, nach eigenem Ermessen Beschlussfassungen des Rates gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in geheimer Abstimmung durchführen zu lassen. Wenn mindestens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern, ist dieser Forderung durch den/die Vorsitzende/n nachzukommen.