Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Text

Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der/Die Vorsitzende vertritt den Rat nach Beauftragung durch den Bundesminister für Gesundheit im Wege der Geschäftsstelle gegenüber Dritten. Er/Sie kann dieses Recht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf einen von ihm Befugten übertragen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Vorbereitung der Sitzungen des Rates gemäß Paragraph 8,, bei den Umlaufbeschlüssen gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und 4 und bei der Erstellung der Protokolle gemäß Paragraph 11,
  3. Absatz 3,Der/Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen gemäß Paragraph 8 und bearbeitet die Anbringen gemäß Paragraph 6, Er hat das Recht, nach eigenem Ermessen Beschlussfassungen des Rates gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in geheimer Abstimmung durchführen zu lassen. Wenn mindestens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern, ist dieser Forderung durch den/die Vorsitzende/n nachzukommen.
  4. Absatz 4,Der/Die Vorsitzende hat im Wege der Geschäftsstelle die Empfehlungen des Rates unverzüglich, bei Bedarf unter Beilegung des Protokolls sowie gegebenenfalls weiterführender fachlicher Erörterungen, dem/der Bundesminister/-in für Gesundheit zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der/Die Vorsitzende hat unbeschadet sonstiger in dieser Geschäftsordnung festgelegter Rechte und Pflichten nach eigener Entscheidung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit alle Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, die ihm/ihr zur effizienten Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rates nötig erscheinen. Er/Sie hat den Rat anlässlich der jeweils nächsten Sitzung darüber zu unterrichten (Maßnahmenbericht).
  6. Absatz 6,Im Falle der Verhinderung auch des/der Stellvertreters/-in übernimmt der/die Vertreter/-in des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG den Vorsitz.