Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Vertrag – Bulgarien
Artikel 2
03.02.2011
39/03 Doppelbesteuerung
15.12.2022
20007199
NOR40127591