Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Anlagenverfahren
§ 101a.Paragraph 101 a,
Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat: Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:
Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10);
Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6,);
Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c,);
Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b,).
Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 5 und 102 Abs. 1 lit. h) zu.Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (Paragraphen 55, Absatz 5 und 102 Absatz eins, Litera h,) zu.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2001Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2001,