Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.
  2. Absatz 2,Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
  3. Absatz 3,Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4,Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (Paragraphen 98, 99, 100,), die gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Absatz eins und 2 keine Anwendung.