Absatz eins,Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat
- Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 3, auf Basis der gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 3, Ziffer 2,) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;
- Ziffer 2der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 2, den ihm gemäß Ziffer eins, übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen
- Litera abei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den Paragraphen 30, a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),
- Litera bdie künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,
- Litera cjene Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen Maßnahmen.
Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f,) zugänglich zu machen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.