Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 h

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne

Paragraph 55 h,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 3, auf Basis der gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 3, Ziffer 2,) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 2, den ihm gemäß Ziffer eins, übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.
      Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen
      1. Litera a
        bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den Paragraphen 30, a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),
      2. Litera b
        die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,
      3. Litera c
        jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen Maßnahmen.
      Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f,) zugänglich zu machen.
    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.
  2. Absatz 2,Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Absatz eins, unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen
    1. Litera a
      welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (Paragraph 30 b,),
    2. Litera b
      welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den Paragraphen 30 a,, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,
    3. Litera c
      inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (Paragraph 30 e,) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,
    4. Litera d
      eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (Litera a bis c) spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht,
    5. Litera e
      jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) sind entsprechend dem Verfahren des Absatz eins, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127558