Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 g,

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Text

Umsetzung der Maßnahmen

Paragraph 55 g,

  1. Absatz einsWenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a,, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete
    1. Ziffer eins
      – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
      1. Litera a
        Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,
      2. Litera b
        Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,
      3. Litera c
        Gesichtspunkte bei der Handhabung der Paragraphen 8,, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
      4. Litera d
        die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,
      5. Litera e
        die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;
    2. Ziffer 2
      den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 33 b, festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      Programme gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins u, n, d, 2 zu erlassen;
    4. Ziffer 4
      Programme gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4 bis 6 zu erlassen;
    5. Ziffer 5
      Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.
  2. Absatz 2Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß Paragraph 55 f, Absatz 2, eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.
  3. Absatz 3Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen einen Bescheid, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen eines Widerspruchs mit dem Regionalprogramm nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von Paragraph 26, Absatz eins, VwGG – drei Monate. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.