Absatz einsWenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a,, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete
- Ziffer eins– unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
- Litera aWidmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,
- Litera bEinschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,
- Litera cGesichtspunkte bei der Handhabung der Paragraphen 8,, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
- Litera ddie Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,
- Litera edie Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;
- Ziffer 2den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 33 b, festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;
- Ziffer 3Programme gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins u, n, d, 2 zu erlassen;
- Ziffer 4Programme gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4 bis 6 zu erlassen;
- Ziffer 5Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.