Absatz einsDie Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
- Ziffer einsdie allgemeine Universitätsreife;
- Ziffer 2die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;
- Ziffer 3die Kenntnis der deutschen Sprache;
- Ziffer 4die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 und
- Ziffer 5die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften;
- Ziffer 6für die erstmalige Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber vor dem Studium eine Studienberatung in Anspruch genommen hat.