Absatz eins,Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur
- Ziffer einsErteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;
- Ziffer 2Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Ziffer eins, angeführten Seilbahnen;
- Ziffer 3Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.
- Ziffer 4Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Ziffer 3, angeführten Seilbahnen;
- Ziffer 5Erteilung der Bewilligungen gemäß Paragraphen 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Ziffer 3, angeführten Seilbahnen.